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Auszug aus „Die Privatisierung der Welt - Hintergründe, Folgen, Gegenstrategien -


Reader des wissenschaftlichen Beirats von Attac

Koordination Jörg Huffschmid

Hier befindet sich auf den Seiten  206 bis 213 mein Beitrag.

Wilhelm Rühl : Auf dem Weg zur Privatisierung von Sparkassen und öffentlichen Banken

Die Sparkassen sind in der Regel selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts. Ihre Gewährsträger sind die Kommunen: Gemeinden, Kreise oder Zweckverbände. Diese tragen die Gewähr dafür, dass ihre Einwohner das bei den Sparkassen angelegte (angesparte) Geld nicht verlieren können. Deshalb haftet die Kommune für die Verbindlichkeiten ihrer Sparkasse gegenüber den Gläubigern, die ja vorwiegend ihre einheimischen Kunden sind. Diese so genannte Gewährsträgerhaftung soll Mitte 2005 wegfallen.

Für die Sparkassen gilt grundsätzlich das Regionalprinzip. Sie dürfen nur innerhalb des Gebietes ihres Gewährsträgers, d.h. in der betreffenden Kommune, geschäftlich tätig sein. Ihren Anstalten gegenüber haften auch die zuständigen Kommunen dafür, dass ihnen genügend finanzielle Mittel, d.h. genügend Eigenkapital, für ihren Geschäftsbetrieb zur Verfügung steht. Man spricht hier von der Anstaltslast, die die Kommunen gegenüber ihrer Anstalt haben. Die Sparkassen haben einen »öffentlichen Auftrag«, der in den Sparkassengesetzen der Bundesländer und ihren Satzungen festgeschrieben ist. Er hat sich im Laufe der Jahre gewandelt und ist in Deutschland wegen der Zuständigkeit der Länder für die Sparkassengesetze auch unterschiedlich. Im Allgemeinen wird ihm eine lokale bzw. regionale gesellsehafts- und sozialpolitische Zielsetzung zugerechnet, die den örtlichen Kreditbedarf unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitnehmer, des selbständigen Mittelstandes und der Kommunen decken soll. Im Einzelnen gehören dazu:

- Gewährleistung aller bankwirtschaftlichen Leistungen in der betreffenden Region mit einem ausreichenden Zweigstellennetz;

-  Förderung des Sparens und der Vermögensbildung;

-  Beitrag zur Förderung der Wirtschaftsstruktur;

-  Hausbank der Kommunen des Gewährsträgerbereichs;

-  Sicherung des Wettbewerbs im Bankgewerbe.

Zusammenfassend wird hier auch von der Daseinsvorsorge im Geld-und Kreditbereich gesprochen. Der für Sparkassen gültige Grundsatz der Gemeinnützigkeit gewährt ihnen steuerliche Vergünstigungen. Danach »ist bei wirtschaftlicher Führung die Gewinnerzielung nicht Hauptzweck ihres Geschäftsbetriebes«. Angestrebt werden soll das Kostendeckung s pr i nzip. Trotzdem erzielte Gewinne dürfen dann auch nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Gegebenenfalls können sie auch der Sicherheitsrücklage, die bei Sparkassen dem Eigenkapital entspricht, zugeführt werden.

Sparkassen- und Giroverbände organisieren den Zahlungsverkehr untereinander und sind Interessenvertreter. SiKommerzialisierunge haben in der gesamten Sparkassenorganisation eine starke Stellung und sind oft mit erheblichen Anteilen an den Landesbanken beteiligt. Sparkassenverbunde sind Zusammenschlüsse von Sparkassen und werden immer mehr zur Übernahme von überregionalen Geschäften der Sparkassen genutzt.

Kommerzialisierung

Ende der 1970er Jahre begann eine Kommerzialisierung der Sparkassen, die sich damit immer mehr von ihrem Gründungsauftrag entfernten. Ihr Ziel, Kinder und andere »kleine Leute« zur Sparsamkeit (mit einem ehemaligen gesetzlichen Spareckzins von 3%) anzuhalten und dabei für »mündelsichere« Geldanlagen zu sorgen, wurde aufgegeben. Man schloss sich mehr und mehr dem rücksichtslosen Gewinnstreben anderer Banken an. Die jetzt praktizierte Zins- und Gebührenpolitik (mit Mindestgebühren) begünstigt nunmehr auch eindeutig die Besserverdienenden und trägt damit erheblich zur Umverteilung von unten nach oben bei.

Angefangen hat dies alles Ende der 1960er Jahre bei den Landesbanken und mit dem Skandal um die Hessische Landesbank erreichte es seinen ersten Höhepunkt. Diese Entwicklung wurde nach der Gründung der WestLB (Westdeutsche Landesbank) durch Ludwig Poullain, ihren ehemaligen Vorstandsvorsitzenden, weiter vorangetrieben. In seinem Buch »Taetigkeitsbericht« (Seewald-Verlag, Stuttgart, 2. Aufl. 1979) schildert er die damaligen Vorgänge. Hier kann man lesen, wie sich Bedienstete der Sparkassen von oben, d.h. von den Direktoren her, von Beamten zu gut bezahlten Angestellten mit »14 Monatsgehältern« mauserten, wovon besonders die Spitzenleute profitierten, die sich als »Banker« profilierten. Ludwig Poullain selbst wurde schließlich 1981 von einem Gericht vom Vorwurf des missbräuchlichen Abschlusses eines millionenschweren Berater Vertrages entlastet, indem man ihm den Status eines »Bankers« zuerkannte. Kein Wunder, dass es danach innerhalb der Organisation der Landesbanken und Sparkassen und von Seiten der Politik Bestrebungen gab, Sparkassen nicht nur zu fusionieren (besonders im Rahmen der kommunalen Gebietsneugliederungen), sondern bei einer bereits faktisch gewonnenen Unabhängigkeit von den Gewährsträgern auch zu privatisieren.

Am weitesten fortgeschritten ist diese Entwicklung zur Kommerzialisierung im Bundesland Rhein l and-Pfalz. Mit einer Änderung des Sparkassengesetzes im Jahre 1998 wurde hier erstmalig der öffentliche Auftrag der Sparkassen auch formal ad acta gelegt. War die Sparkasse bisher eine »mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentliches Rechts«, wurde sie in Rheinland-Pfalz nun zur »öffentlich-rechtlichen Bank«, was sie unumschränkt zu allen Bankgeschäften und wohl auch grundsätzlich zur Gewinnerzielung berechtigt.

Da die Sparkassen aber eine eigenständige öffentliche Rechtsform besitzen, konnten sie sich bis jetzt noch vor einer weitgehenden formalen Privatisierung abschirmen, wobei sicherlich auch die Erhaltung der Pfründe der Kommunalpolitiker eine Rolle gespielt hat. Im Laufe der Jahre ist aber, wie die Frankfurter Rundschau bereits 1984 schrieb, durch die »Hintertüre« an einzelnen Punkten mit der Privatisierung begonnen worden.(1)

... und erste praktische Privatisierungsschritte durch »stille Beteiligungen«

Nach der Novelle des Kreditwesengesetzes im Jahre 1976 wurden mit Hilfe der neuen Bestimmungen die ersten Privatisierungsmöglichkeiten genutzt: Durch Ausgabe von hochverzinslichen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussscheinen, in Einzelfällen sogar mit stillen Beteiligungen konnten Gewinne abgeschöpft werden, die laut (damaligen) Sparkassengesetzen und Salzungen »nicht Hauptzweck des Geschäfts« waren. Begründet wurde dies mit der angeblichen Notwendigkeit, zu der (damals noch) alles umfassenden Gewährsträgerhaftung zusätzliche Einlagen mit Kapitalhaftung einzuführen.

1990 erschien dann ein Buch über die Entwicklung der Sparkassen und Genossenschaftsbanken, das sich bereits ausgiebig mit der Sparkassenprivatisierung befasste.(2)  Dort war schon zu lesen, was ich ab 1998 in der Sparkassensatzung meines heimatlichen Vogelsbergkreises fand: die Möglichkeit der Aufnahme von privaten stillen Beteiligungen. Grundlage dafür war das 1993 verabschiedete hessische Sparkassengesetz, das eine solche Beteiligung bis zu max. 49% des haftenden Eigenkapitals erlaubte. In der gegenwärtig gültigen Satzung der Sparkasse Vogelsbergkreis ist sie allerdings auf max. nur 4,9% begrenzt. Eine solche stille Beteiligung wurde hier erstmals im Jahresabschluss 2001 mit 0,9 Mio DM in der Bilanz ausgewiesen.

Die stille Beteiligung spielt auch bei der im Laufe der 1990er Jahre gegründeten Bankgesellschaft Berlin AG eine große Rolle. Diese befindet sich nach der Kapitalerhöhung vom 29. August 2001 zu 80,95 % im Besitz des Landes Berlin (zuvor etwa 56,6 %). Sie gehört außerdem zu 10,85 % der Nord LB, zu 2,27 % dem Versicherungskonzern Parion (Gothaer Versicherung) und befindet sich zu 5,93 % im Streubesitz. Die Bankgesellschaft ist an der Landesbank als stille Gesellschafterin mit einem Anteil vun 75,01 % beteiligt. Das Land Berlin hält unmittelbar einen Anteil von 24,99 % an der Landesbank, hat aber seine entsprechenden Gewinmmsprüche an die Bankgesellschafl abgetreten. Damit ist die Bankgesellschaft wirtschaftlich Alleineigentümerin der Landesbank. Alle Berliner Sparkassen sind in der Landesbank integriert.

Die Kritik gegen diese Rechtskonstruktion richtete sich zum einen dagegen, dass die auf öffentliche Interessen verpflichtete öffentlich-rechtliche Anstalt einer auf Gewinnerzielung orientierten Aktiengesellschaft und ihrem Weisungsrecht untergeordnet werden solle. Das sei letztlich verfassungswidrig. Auch werde das Durcheinander der unterschiedlichen Weisungs- und Kontrollmechanismen von Anstalt und Aktiengesellschaft sowie der Regelungen von Beteiligungs- und Interessenwahrungsvertrag dazu führen, dass im Ergebnis eine wirksame Kontrolle überhaupt nicht gewährleistet sei.

Wegfall der Gewährsträgerschaft

Um die Jahrtausendwende (1999/2000) lief das private Bankgewerbe Sturm gegen die Konkurrenz der öffentlichen Banken und Sparkassen in der Bundesrepublik Deutschland, die hier ca. 40% der Privatkonten führen. Es warf den Öffentlichen vor, sie besäßen durch die Gewährs-trägerhaftung der öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder und Kommunen ) einen großen kreditpolitischen Vorteil und würden dadurch den Wettbewerb zu ihren Gunsten verzerren. Dagegen führten die Öffentlichen zu ihrer Rechtfertigung ihren gesetzlichen gemeinnützigen Auftrag, z.B. die Versorgung des ländlichen Raumes mit Geld und Kredit und die räumliche Begrenzung ihres Geschäftsbetriebs, ins Feld.

In diesen Streit wurden EU-Gerichte und die EU-Kommission eingeschaltet. Es folgten Verhandlungen der deutschen Bundesregierung mit der EU-Kommission. Diese vertrat konsequent ihre europäischen Wettbewerbsrichtlinien und ging auf keinen Kompromiss ein. Sie stellte der Bundesregierung praktisch ein Ultimatum. In einem Brief machte sie klar, dass die Gewährsträgerhaftung der öffentlichen Hand aus ihrer Sicht den Wettbewerb verzerrt und damit gegen EU-Recht verstoße. Die Eigentumsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Banken sollten aber nicht infrage gestellt werden. Es ginge nur darum, »Bedingungen für eine faire Konkurrenz in Europa zu schaffen«.

Dieser Druck der EU-Behörden war letztlich von Erfolg gekrönt: Die Bundesregierung gab nach. Sie willigte ein, dass die Gewährsträgerhaftung ab Mitte 2005 wegfallen wird. In der Zwischenzeit (bis Ende 2002) ging man - fast unbeachtet von der Öffentlichkeit - in den Bundesländern daran, die Sparkassengesetze zwecks Wegfalls der Gewährsträgerhaftung zu ändern. Alle maßgeblichen Personen, die vorher noch gegen deren Wegfall (und damit für eine personengesicherte Haftung, also persönliche Solidarität innerhalb der Kommune) opponiert hatten, beugten sich jetzt der von den Großbanken in Brüssel lancierten Forderung nach alleiniger Kapitalhaftung, die natürlich nur diejenigen begünstigt, die dieses Kapital besitzen. Auch die hiervon betroffene Gewerkschaft ver.di leistete keinen Widerstand mehr gegen den Wegfall der Gewährsträgerhaftung, lehnte aber weitergehende Maßnahmen (z.B. Fusionen) ab.(3)

Bei den entsprechenden Änderungen der Sparkassengesetze in den deutschen Eandtagen wurden allerdings Bedenken gegen den Wegfall der Gewährsträgerhaftung laut, die sich vor allem auf die damit einhergehenden zusätzlichen Kosten für die Sparkassen bezogen, die von den Kunden getragen werden müssten. So erklärte u.a. der rheinland-pfälzische Wirtschaftsminister Bauckhage in der Beratung vor der Beschlussfassung: »Mit der Abschaffung der Gewährsträgerhaftung und der Umgestaltung der Anstaltslast ab dem Jahr 2005 wird den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten der Wind natürlicherweise stärker ins Gesicht blasen. Der Blick muss jedoch schon jetzt in die Zukunft gerichtet werden; denn die Zukunft hat bereits begonnen. Nicht erst im Jahr 2005, wenn die neuen Haftungsregelungen in Kraft treten, sondern bereits heute verteuert sich die Refinanzierung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute. Das ist keine Frage.«(4)

Reaktionen: Die Gründung der »Hamburger Sparkasse AG«

Mit dem 1.1.2003 wurde das Bankgeschäft der Hamburger Sparkasse (Haspa) in die »Hamburger Sparkasse AG« (Haspa AG) ausgegliedert, wodurch die erste deutsche Sparkasse mit einer privaten kommerziellen Rechtsform entstand. Die traditionelle Haspa, die eine »juristische Person alten hamburgischen Rechts« darstellt, bleibt nur noch als Holding über drei selbständigen Sparten bestehen:

- einer Gesellschaft mit dem eigentlichen, dann ausgegliederten Bankgeschäft, die Haspa AG,

- einer zweiten Gesellschaft mit allen Haspa-Imniobilien und

- einer dritten Gesellschaft, in der Haspa-Töchter und -Beteiligungen wie die »Neue Leben« oder die LBS Hamburg zusammengefasst werden.(5)

Die Haspa AG nennt sich »öffentliche Sparkasse des Privatrechts« und ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet«. In ihrer Satzung sind noch alte Sparkassen-Aufgaben, wie »Förderung des Sparsinns«, »Vermögensbildung breiter Bevölkerung s kreise« und »Befriedigung des Kreditbedarfs der örtlichen Wirtschaft unier besonderer Berücksichtigung des Mittelstandes« weiter aufgeführt.

Auf der Bundeskonferenz Finanzdienstleistungcn der ver.di-Gewerk-schaft in Dortmund im April 2003 wurden Bestrebungen im Saarland bekannt, in einem neuen Sparkassengesetz die private Rechtsform der AG für Sparkassen zu ermöglichen.(6)

... und Versuche zum Verkauf von Sparkassen

In verschiedenen Bundesländern gibt es Pläne zu größeren Fusionen der Sparkassen untereinander, z.T. mit den Landesbanken. In Hessen existiert bereits ein gemeinsamer Verbund mit der Landesbank Hessen-Thüringen (HELABA).

Als der Bundsbankpräsident im November 2003 dem Druck der (ausländischen) privaten Großbanken nachgab und erklärte, »die Sparkassen sollten sich auch privaten Anteilseignern öffnen«,7 beschlossen die Stadtvertreter von Stralsund »ihre Sparkasse« sogar zu verkaufen, um einer Zwangsfusion mit einer Nachbarsparkasse zu entgehen, die die Aufsichtsbehörde vornehmen wollte. Es sollte zunächst geprüft werden, wie das unter Umgehung des Landessparkassengesetzes möglich gemacht werden kann, z. B. durch einen Einzelverkauf der Vermögens-teile mit einem so genannten »Asset«-Vertrag. Dagegen formierte sich jedoch bei der zuständigen Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern, bei den Sparkassenverbänden und sogar bei den betroffenen Bürgern Widerstand, der dazu führte, dass das Vorhaben aufgegeben werden musste.(8)

Der sächsische Fjnanzminister bot einer Großbank eine Minderheitsbeteiligung (49%) bei der sich entwickelnden Sachsen-Finanzgruppe der Sparkassen an, stieß aber auf Ablehnung, weil dies der Großbank zu wenig Einfluss ermöglichte. Als die Frankfurter Sparkasse, schon längere Zeit ein Zusammenschluss von zwei Sparkassen aus freier und städtischer Trägerschaft, im Frühjahr 2004 in Schwierigkeiten geriet, kamen sogleich - neben der Fusion mit dem Hessisch-Thüringischen Verbund - »Privatisierungsoptionen« (Verkauf, AG) ins Gespräch.(9)

Noch ist der Damm nicht auf breiter Font gebrochen, aber die Versuche zur auch organisatorischen Privatisierung der Sparkassen werden immer mächtiger.

 

Anmerkungen

(1) Laut Frankfurter Rundschau vom 07.11.1984

(2) Vgl. Sparkassen und Genossenschaftsbanken im Spannungsverhältnis zwischen Moral und Ökonomie: Strukturelemente, Organisationsgrundsätze und Geschäftspolitik von Claus Oellerking. Manfred Holzgrabe. Sparkassenprivatisierung, S. 170-176.

(3) Vgl. Presserniiteilung von ver.di Sachsen vom 12.11.2001.

(4) Siehe Protokoll des Rheinland-pfälzischen Landtages - 14. Wahlperiode - 26. Sitzung, 19. Juni 2002, Seite 1728-1735.

(5) Vgl. Hamburger Abendblatt vom 31.12.2002.

(6) Vgl. Neues Deutschland vom 14.4.2003.

(7) Vgl. FR vom 21.11.2003.

(8) Vgl. Financial Times Deutschland vom 17.03.2004.

(9) Vgl. FR vom 05.04.2004.

Literatur und Links

Informationen und weitere Materialien unter http://www.meinepolitik.de/privaspk.htm

(1) http://www.meinepolitik.de/prispaka.htm

(2) http://www.meinepolitik.de/eurspk2.htm

(3) http://www.meinepolitik.de/auspkges.htm

(4) http://www.meinepolitik.de/auspksat.htm

(5) http://www.meinepolitik.de/verdisac.htm

(6) http://www.meinepolitik.de/hasphama.htm

(7) http://www.meinepolitik.de/verdspk.htm

(8) http://www.meinepolitik.de/eurospk.htm

(9) http://www.meinepolitik.de/spkableh.htrn

(10) http://www.meinepolitik.de/fraspa2.htm