Zurueck zu "Zusammenfassende Abhandlngen"

Zurueck zur Vorseite
Bemerkungen zu den organisatorischen Rahmenbedingungen der Energie- und Wasserversorgungswirtschaft

von Wilhelm Rühl, Kreistagsabgeordneter aus Höxter  ( Stand 1986/1987 )
 

I. Vorbemerkung

Während meiner Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter im Kreis Höxter ( ab 1975 ) bin ich bei der Energie- und Wasserversorgungswirtschaft auf eine Reihe von organisatorischen Rahmenbedingungen gestoßen, die meines Erachtens erheblich dazu beitragen, dass ein rationelles Wirtschaften in diesen leitungsgebundenen Bereichen mit Wasser, Strom , Gas und Fernwärme verhindert oder zumindest erschwert wird.

Diese Bedingungen hängen vor allem mit der privatrechtlichen Form ( z. B. AG, GmbH ) zusammen, in der die meisten großen Energieunternehmen geführt werden.

Meine Erfahrungen auf diesem Gebiet machte ich in den Jahren 1977 bis 1985, als es der ostwestfälischen SPD endlich gelang , die bereits weit fortgeschrittenen Planungen einer Wasserverbund Ostwestfalen-Lippe GmbH zu verhindern, die langfristig eine Privatisierung und Zentralisierung der Wasserversorgungswirtechaft unter der Vorherrschaft des "Wassermultis" Gelsenwasser anstrebte. An der Gelsenwasser AG sind wiederum u. a. die Energiekonzerne VEW uind VEBA zu je 25 % beteiligt.

Weitere Erfahrungen sammelte ich im Zusammenhang mit der Fusion der Preußischen Elektrizitäts- AG ( Preag ) und der Nordwestdeutschen Kraftwerks- AG ( NWK ) und deren Eingliederung in die VEBA , wobei sowohl die kommunalen Aktionäre der PREAG als auch die freien Aktionäre der NWK an der direkten Beteiligung am Stromerzeugungsgeschäft vollkommen ausgebootet wurden. Da der VEBA- Konzern ein " Mischwarengeschäft betreibt ( Noch nicht einmal 5o % beträgt der Stromanteil ) werden hier Strom und Wasser genau so " vermarktet " wie Chemieartikel, Öl , Glas usw. Hierzu habe ich im August 1985 ein besonderes Papier mit dem Titel " Soll die Privatisierungs- und Zentralisierungmaßnahme im Strombereich der VEBA AG einen langfristigen Ausstieg aus der Kernenergie verhindern ? " zusammengestellt, welches dem SPD-Landesbüro NRW vorliegt.

Die von mir vorgetragenen Bemerkungen können durch Dokumente ( Protokolle, Geschäftsberichte usw. ) belegt werden, die ich z. T. in einem beonderen Teil den Bemerkungen als Anlagen beifüge.

II. Allgemeines zur Rechtsform der Versorgungsunternehmen

Kleinere und mittlere Versorgungsunternehmen ( sog. Stadtwerke, oft nur Wasserwerke ) werden oft noch als öffentlich- rechtliche Eigenbetriebe geführt. Sie können durch sog. Werksausschüsse parlamentarisch kontrolliert werden. Für sie gilt aufgrund der Bestimmungen der Gerneindeordnung der wirtschaftliche Grundsatz der Kostendeckung.

Größere Versorgungsunternehmen haben meist als sog. " Eigengesellschaften die private Rechtsfora einer AG oder einer GmbH übernommen. lch bezeichne dies schon als die 1. Stufe einer "Privatisiesierung ". Eine parlamentarische Kontrolle entfällt. Dafür wird die Kontrolle durch einen Aufsichtsrat ausgeübt, der an die Stelle des Werksausschusses tritt. An dessen Sitzungen können allerdings ( im Gegensatz zum Werksausschuß ) keine zusätzlichen kommunalen Parlamentarier mehr teilnehmen und sich dort informieren. An der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung nehmen in der Regel nur besonders gewählte Parlamentsmitglieder teil, die dann wieder besondere ( rechtlich unabhängige ) Mitglieder für den Aufsichtsrat bestimmen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen können hier auch Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat kommen, was oft als Hebel für die Umgründung eines kommunalen Eigenbetriebes in eine Eigengesellschaft genutzt wurde.
Allerdings ist jetzt ( seit 1984 ) es in NRW auch möglich, dass Arbeitnehmervertreter in die Werksausschüsse von kommunalen Eigenbetrieben kommen können, was allerdings von konservativen Juristen als verfassungswidrig angesehen wird, wenn die Wahl durch die Arbeitnehmer direkt erfolgt.

Zwar unterliegen die Mitglieder der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats den Weisungen des kommunalen Parlaments, tatsächlich werden aber oft wichtige Angelegenheiten ohne Wissen der Mandatsträger durchgeführt, zumal sich vor allem die Aufsichtsratsmitglieder formal oft auf ihre Verschwiegenheitspflicht berufen. Bei der Eigengesellschaft ist es auch leichter möglich, Anteile des Versorrgungsunternehnens ( z. B. aus sog. " Finanznot " ) an private Kapitalanleger abzugeben. ( sog. 2. Stufe der Privatisierung oder Teilprivatisierung ).

Mit zunehmender Privatisierung entwickelt sich eine immer stärkere wirtschaftliche Verrselbständigung des Versorgungsunternehmens. An Stelle des Kostendeckungsprinzlps tritt das Gewinnerzielungsprinzip, was letztlich aus betriebswirtschaftlicher Sicht zur Massenproduktion von Wasser und Energieträgern ( Strom, Gas ) führt und damit ein vernünftiges Sparen in diesen Bereichen verhindert oder zumindest erschwert.

Diese Auswirkungen treten dann noch stärker auf, wenn an Stelle von öffentlich- rechtlichen Zueckverbänden privatwirtschaftlich mehr oder weniger beherrschte regionale Versorgungsunternehmen ( besonders bei Strom und Gas, aber auch aohoa bei Wasser ) treten, die sieh dann auch noch im öffentlichen Bereich eine eigene Lobby schaffen, die sog. Beiräte.
.
Wegen der geringfügigen Informations- und Einwirkungsmöglichkeiten der parlamentarischen Gremien können Entscheidungen aus politischer und volkswirtschaftlicher Sicht sehr schwierig zum Zuge kommen.

In dieser privatwirtschaftlieh geführten Reohtaform mit ihrem Gewlnnmaximierungsprlnzip auf Monopolbasis sehe ich die Ursache der Fehlentwicklungen auf dem Energiemarkt ( einschließlich der Großprojekte mit Kernenergie ). Da aber wegen der jahrzehntelangen Praxis dieses Systems ( vor allem in der Elektrizitätswirtschaft ) die Ursache, d. h. das System selbst, nicht ohne weiteres abgeschafft werden kann, sollen einige Auswirkungen dieses Systems herausgestellt werden, deren Beseitigung meines Erachtens eher möglich ist.

III. Besondero Rahmenbedingrungen, die sich aus der privatrechtlichen Form ergeben

Folgende Formen, die oft der privatwirtschaftlichen Rechtsform der Versorgungsunternehmen zusammenhängen, sollen hier angesprochen werden :

1. die Tätigkeit der privaten Wirtschaftsprüfer, die auch als Prüfer und Berater für die kommunalen Eigenbetriebe fungieren,

2. die Tätigkeit der Beiräte bei den Versorgungsunternehmen, die sich als Lobbysten für die Versorgungsunternehmen betätigen,

3. die Weigerung der kommunalen Spitzenbeamten ( Oberkreis-, Oberstadtdirektoren usw. ), ihre gesamten Nebentätigkeiten dem gesamten Kommunalparlament zu offenbaren,

4. sonstige organisatorische Probleme ( indirekte Beteiligung der Kommunen, beiratsähnliche Aufsichtsratsfunktion )

1. Das Verhalten der Wirtschaftsprüfer

Bei der Novellierung der nordrhein- westfälischen Gemeindeordnung im Jahre 1979 wurde in einem neuen § 1o1 a im Absatz 2, Satz 2 festgelegt :

" Das Gemeindeprüfungsamt des Regierungspräsidenten bedient sich zur Durchührung der Jahresabscblußprüfung ( eines kommunalen Eigenbetriebes ) eines ( privaten !! ) Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. "
Die Gesetzesvorsohrift trat am o1. o1. 1981 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt galten Vorschriften aus dem Notstandsrecht der Weimarer Republik bzw. aus dem 3. Reich ( 5. Teil, Kap.VIII der Notverordnnng vom 06. 1o. 1931 in Verbindung mit der entsprechenden Durchführungsverordnung vom 3o.o3. 1933 ), die inhaltlich gleich waren mit dem heutigen § 1o3 a der GO NRW . Nach Auskunft der Bundes- SGK aus dem Jahre 1981 gab es damals in den Gemeindeordnungen der anderen Bundesländer keine ähnliche Vorschrift, sodass hier wohl auch heute noch nach den o. a. alten Vorschriften verfahren wird.

Diese privaten Prüfungsunternehmen, die im Auftrag des Regierungspräsidenten die Abschlüsse der kommunalen Eigenbetriebe kontrollieren, empfehlen dann auch aus sog. " wirtschaftlichen Gründen " eine Umwandlung dieser Eigenbetriebe in eine private Rechtsform, vornehmlich in eine GmbH .

Solche Umgründungen sind in den Städten Minden und Herford 1982/83 vorgenommen worden, aber in Steinhelm und Warburg ( Kreis Eöxter ) aufgrund der öffentlichen Diskussion um die Privatisierung von Wasseranlagen gescheitert ( Vergl.. DOKUMENT 1 : Wie im Norden des Kreises Höxter " geräuschlos " der Anschluss an den Gelsenwasserkonzern vorbereitet wird. )

Da eine solche Umwandlung, die von den Prüfungsunternehmen aus steuersparenden Gründen vorgeschlagen wird, sich also nur bei hohen Gewinnen lohnt, wird auf diesem Wege das bei Eigenbetrieben bestehende gemeinwirtschaftliche Kostendeckungsprinzip durch ein Gewinnerzielungsprinzip tu Lasten der Bevölkerung abgelöst, denn sie muß ja die Gewinne durch höhere Energie- bew. Wasserpreise aufbringen.

Außerdem sind folgende konkrete Einzelheiten zu beobachten, die sich aus den von einer zuständigen Prüfungsgesellschaft entworfenen Gesellschaftsverträgen , Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte usw. belegen lassen:

- Der Aufsichtsrat kann in eigener Zuständigkeit Energie-, Wasserbezugs-, Konzessionsverträge usw. abschließen sowie Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ( z. B, Wasserrechte ) veräußern.

- Die Mitglieder des Aufsichtsrates können sich selbst die Sitzungsgelder, Verdienstausfallentschädigungen bewilligen, was in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats geregelt ist, sodaß dies nocht nicht einmal den Mitgliedern in der Gesellschafterversammlung bekannt wird.

- Die Aufsichtsratsmitglieder sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet . ( Vergl. DOKUMENT 1 a. a. 0. )

Ähnliche Bestrebungen gibt es auch bei der " Privatisierung "auf Bundesebene :

Lt. dem Zeitungsbericht " Bonn soll mit der Privatisierung ernst machen" der FAZ von 2o.o8. 1983 hat die Arbeitsgemeinschaft Selbständiger Unternehmer die Bundesregierung aufgefordert, sie müsse ohne jedes Vorurteil den gesamten Beteiligungsbesitz auf Privatisierungsmöglichkeiten hin überprüfen und sich dabei das Sachverstandes der Banken und der Wirtschaftsprüfer bedienen. ( Vergl. DOKUMENT 2 : FAZ vom 20.08. 1983 )

Diese Wirtschaftsprüfer werden von den Kommunen au sehr oft beauftragt, die Konzessonaverträge mit den Energieunternehmen zu begutachten, u a, auch dabei zu überprüfen, inwieweit die Kommunen ihre Stromverteilung selbst übernehmen können. Mir ist kein Fall bekannt, bei dem eine Prüfungsgesellschaft einer Kommune empfohlen hat, ihre Versorgung selbst wieder zu übernehmen.

Es dürfte auch schwer sein, Wirtschaftsprüfer zu finden, die neben den rein betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auch die volkswirtschaftlichen oder gemeinwirtschaftlichen Auswirkungen sowie die ökologischen Gegebenheiten bei ihren gutachterlichen Empfehlungen berücksichtigen können ( z. B. den Energiespareffekt ).

2. Die Beiräte bei Versorgungsunternehmen

a) Was sind Beiräte ?

Beiräte gibt es bei den staatlichen Verwaltungen. Sie werden meist in kommunalen Parlamenten gewählt ( z. B. von den Kreistagen die Landschaftsbeiräte, Polizeibeiräte usw. ) und sollen die unteren bzw. mittleren staatlichen Verwaltungsstellen in ihren Angelegenheiten beraten, Di« eigentliche rechtskräftige Entscheidung trifft dann die Verwaltungsstelle selbst. Die " staatlichen Beiräte " , deren Mitglieder ein Sitzungsgeld etwa in der Höhe der Entschädigungen für Mandatsträger erhalten, beruhen auf gesetzlicher Grundlage .

Das öffentliche und das deutsche Gesellscbaftsrecht ( Aktien-, GmbH-Gesetz usw. ) sehen keine Beiräte, sondern lediglich Aufsichtsräte vor. Die Beiräte bei Versorgungeunternehmen existieren lediglich bei Aktiengesellschaften auf satzungsmäßiger Grundlage oder sind in den Gesellschaftsverträgen der GmbHs angesiedelt. ( Vergl. DOKUMENT 3 : Auszug aus der Satzung der VEW und DOKUMENT 4 : Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag der Wasserverbund OWL GmbH )

b) Die Entstehung der Beiräte bei Versorgungsunternehmen

Diese Beiräte sind wahrscheinlich bei der zunehmenden Zentralisierung und Privatisierung der Versorgungsunternehmen entstanden. Wenn man eine aus betrlebswirtsohaftllchen bzw. steuerlichen Gründen notwendige Fusion durchsetzen wollte, musste man die in den Aufsichtsräten der zu verschmelzenden Unternehmen sitzenden Personen bei Laune halten, um die Zentralisierungsmaßnahme nicht zu gafährden. So sind m. E. zumindest die aog. • Regionalbeiräte " entstanden.

Als letztbekanntes Beispiel verweise ich auf die Rede von Dr. rer. nat Hermann Krämer anläßlich der letzten ordentlichen Hauptversammlung der NWK am 29. o7. 1985 . Er erklärte hier u. a. , für den bei der Verschmelzung von NWK mit Preußenelektra entfallenden Aufsichtsrat solle ein paritätisch besetzter Beraterkreis beim vereinigten Unternehmer für die Belange des norddeutschen Raumes gebildet werden. ( Vergl. DOKUMENT 5 : Auszug aus der schriftlich vorgelegten Rede )

c) Die Berufung der Beiräte

Der Aufsichtsrat des Versorgungsunternehmens beruft in der Regel die für den Bereich seines Versorgungsunternehmens maßgeblichen kommunale Spitzenbeamten ( Oberstadtdirektoren, Oberkreisdirektoren, Stadtdirektoren, Werksdirektoren, Ministerialbeamte ) sowie Vertreter der Wirtschaft und auch Arbeitnehmervertreter in den Beirat, der nur beratender Charakter, also keine Aufsichts- bzw. Entscheidungsfunktion hat.

Die kommunalen Mandatsträger haben ( im Gegensatz zum Aufsichtsrat ) auf die Auswebl der Mitglieder im Beirat keinerlei Einfluß. Sie dürfen lediglich der " Nebentätigkeit " ihres Spitzenbeamten nach den Vorschriften zustimmen.

Wenn aber der kommunale Hauptverwaltungsbeamte

1. die Nebentätigkeit für ein Unternehmen ausübt, dessen Kapital sich unmittelbar oder mittelbar zu weniger als 5o % in öffentlicher Hand befindet ( z. B. bei RWE und Preussenelektra AG ) oder

2. die Nebentätigkeit nicht auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt,
treffen die § 3, Absatz 2 und § 13 , Absatz 2 der Nebentätigkeitsverordnung für ihn nicht zu, und er braucht von seiner hohen Beiratsvergütung an seine Gebietskörperschaft nichts abzuführen.

Für einen kritischen Beobachter, der das System der parlamentarischen Demokratie ernst nimmt, entsteht der Eindruck, daß um des persönlichen Vorteils willen ( was menschlich verständlich und auch wegen der betreffenden Bestimmungen legal ist )

1. die demokratische Legitimation eines Vertreters zur Wahrnehmung von öffentlichen Interessen beeinträchtigt, ja sogar ganz abgeschafft wird,

2. durch diese Bestimmungen in der Nebentätigkeitsverordnung die Privatisierung öffentlicher Unternehmen ( d. h. das Herunterdrücken des öffentlichen Anteils auf unter 50 % ) gefördert wird. ( Vergl. DOKUMENT 6 : Auszüge aus der Nebentätigkeitsverordnung NRW ).

Auf diese Bestimmungen ist es wohl auch zurückzuführen, daß in den Beiräten der vorwiegend privatisierten Versorgungsunternehmen ( VEW, Preussenelektra AG, Gelsenwasser AG ) vorwiegend kommunale Hauptverwaltungsbeamte zu finden sind ( Vergl. DCKUMEhT 7 : Aufstellung der Besetzung von Aufsichts- und Beiräten aus den letzten Geschäftsberichten). Mitglieder, die aus bestimmten Gründen aus dem Aufsichtsrat ausscheiden müssen, werden oft in den Beirat übernommen, erhalten also hier ihren " Ruhesitz ". Dies gilt auch für Arbeitnehmer-Vertreter. Da ihre Berufung in den Beirat kein Votum von Arbeitnehmern bzw. der Gewerkschaften bedarf, ist es auch zu erklären, daß Arbeitnehmervertreter im Aufsichtarat sich oft mehr an den Belangen der Unternehmensführung als an Arbeitnehmerinteressen orientieren.

So haben die Arbeitnehmer-Vertreter in den Aufsichtsräten der Preussenelektra und der NWK ( einschließlich der Hamburger ÖTV, die ich persönlich noch vor der Hauptversammlung der NWK im Juli 1985 angerufen habe ) nichts gegen den Verlust von über 3oo Arbeitsplätzen der NWK-Verwaltungsstelle in Hamburg unternommen ( Vergl. DOKUMENT 8 : Zeitungsbericht der " NW " vom 25.08. 1986 ). Sie hätte ja ihre eventuelle Berufung in den Beirat gefährden können ( Vergl. DOKUMENT 5 : Redeauszug von Dr. Krämer , a. a. 0. ) .

Die Abhängigkeit eines Beiratsmitglieds von dem Unternehmen wird noch dadurch bestätigt, dass der Aufsichtsrat jeder Zeit dem Beiratsmitglied sein Amt entziehen kann ( Vergl. DOKUMENT 3 : § 18 , Absatz 2, Satz 3 der Satzung von VEW ).

d) Vergütung der Beiratsmitglieder

Den Beiratsmitgliedern wird von den Versorgungsunternehmen eine Vergütung gewährt, die im Verhältnis zum Arbeits- und Zeitaufwand übermäßig gut ist. Sie beträgt bei 1 bis 4 Sitzungen des Beirats jährlich :

- bei RWE : ca. 13 000,-- DM jährlich für ein Mitglied,

- bei den Stromgesellschaften der VEBA je nach Größe 5ooo,— DM ( z. B. PESAG in Paderborn ) bis 15000,-- ( z. B. Preußenelektra AG )

- bei VEW ca. 5000,-- DM pro Person jährlich. In Geschäftsjahr 1985 betrug hier der Gesamtbetrag für die Vergütungen des Verwaltungsbeirats 287050,-- DM, für de Aufsichtsrat wurden weniger ausgegeben, nämlich 241000,— DM ( Vergl. DODUMENT 9 : Auszug aus dem Geschäftsbericht 1985 der VEW ).

- bei der Gelsenwasser AG und ihren Tochtergesellschaften " nur " 3ooo,~ DM jährlich pro Mitglied .

e) Inwieweit bestehen bei den Beiratsmitgliedern Interessenkollision ?

Die in die Beiräte der Versorgungsunternehmen berufenen kommunalen Spitzenbeamten und die betreffenden Ministerialbeamten haben sehr oft kommunale und staatliche Verwaltungs- oder Aufsichtsaufgaben im Bereich der betreffenden Versorgungsunternehmen zu erfüllen. So vergeben Oberkreisdirektoren und Regierungspräsidenten , die z. B. in den Beiräten des Gelsenwasserkonzerns sitzen bzw. saßen, Wasserrechte und führen die Aufsicht über die Gewässer. Bis zum 31. 12. 1979 war sogar der für die Wasserversorgung zuständige Staatssekretär im Landwirtschaftsministerium von NRW im Beirat der Gelsenwasser AG ( lt. Geschäftsbericht 1979 ).

Der Staatssekretär im Bundesinneministerium befindet sich seit eh und jeh im Gelsenwasser- Beirat ( nicht im Aufsichterat !! ), was wohl mit der Bundesbeteiligung der VEBA begründet wird, die jetzt allerdings vollständig wegfallen soll. Da ist es allerdings nicht verwunderlich, daß im Bundesinnenministerium die Planungen aufgrund dar Unterlagen des Gelsenwasserkonzerns vorbereitet werden ( Vergl. DOKUMENT 1o : Auszug aus dem ZS- Magazin ).

Den hochkarätigen Beamten kann nur der Vorwurf gemacht werden, daß sie bei ihren öffentlichen Aufgaben diese hochdotierten "Unternehmenspositionen" annehmen bzw. nicht widersprechen, wie es anscheinend der Herforder Stadtdirektor 1982 , allerdings erst auf Grund von Anfragen durch Ratsmitglieder, konnte. ( Vergl. DOKUMENT 11 : Zeitungsbericht der "NW" , Ausgabe Herford , vom 30. 10. 1982 ).

Nicht so bescheiden war der Höxteraner OKD ( dem man nachweisen kann, daß er einen Monat vor dem Beschluß des Kreistages über den Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Kreiswasserversorgung Höxter GmbH ( 5o % Kreis Höxter + 5o % Gelsenwasserkonzern ) in den Beirat dir Vereinigten Gas- und Wasserversorgung GmbH ( VGWV ) mit Sitz in Rheda-Wiedenbrück berufen wurde, die eine 1oo % -ige Gelsenwassertochter ist. ( Vergl. DOKUMENT 12 : Papier "Wie die Kreiswasserversorgung Höxter GmbH und der Verkauf der Höxteraner Brunnen zustande kamen" ).

Diese Beeinflussung zum Anschluß an die Konzernunternehmen wird offen in Gesellschaftsverträgen betrieben, wonach bereits Vertreter von Kommunen in den Beirat eines Konzerns berufen werden können, wenn sie sich für eine Zusammenarbeit interessieren ( Vergl .DOKUMENT 11 a.a. 0. " Wie im Norden .... " Seite 2 unten , und DOKUMENT 4 : s. a. 0. Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag der Wasserverbund OWL GmbH ).

Erst nachdem die ostwestfälischen SPD- Vertreter aus den Beiräten des Gelsenwasserkonzerns herausgedrängt worden waren , konnte der langjährige Beschluß gegen Privatisierung von Wasseranlagen konkret vollzogen werden, d. h. der Wasserverbund OWL unter der Kontrolle des Gelsenwasserkonzerns mußte aufgelöst werden, zumal der neue nordrhein- westfälische Landwirtschaftsminister einen bereits zugesagten Zuschuß diesem von Anfang an unsinnigen Vorhaben versagte. Parallelen zu den Stromunternehmen bieten sich an . ( Vergl. DOKUMENT 13 : Zeitungsberichte der "NW", Ausgabe Höxter,sowie des " Vorwärts " vom 28.06. 1986 ) .

Hier sind oft die in den Beiräten sitzenden Oberkrelsdirektoren und Oberstadtdirektoren die zuständigen Katastropheneinsatzleiter. Sie verwalten im öffentlichen Interesse die Konzesslonsverträge ihrer Kommune, die diese mit den Stromversorgungsunternehmen langfristig abgeschlossen hat, bzw. sie beaufsichtigen ( z. B. als Oberkreisdirektoren ) die entsprechenden Konzesssionsverträge der Städte und Gemeinden.. Gleichzeitig sitzen sie sozusagen " als Privatmann " in den Beiräten der Versorgungsunternehmen. Sie sind ihren Dienstvorgesetztan noch nicht einmal zur Preisgabe von Infomationen verpflichtet und brauehen ihre hohen Dotierungen nicht an die Kommunen abzuführen.

Hinzu kommt noch, daß sie sich weigern, den kommunalen Parlamenten eine Aufstellung ihrer Nebentätigkeiten bzw. Nebeneinkünfte vorzulegen . ( Genaueres hierüber siehe Punkt 3 meiner Bemerkungen ) .

Die Versorgungsunternehmen und ihre Beiratsmitglieder ( z. B. die OKD als Komunalaufaiaht ) sind im Besitz aller Konzessionsverträge . Die Mandatsträger können allenfalls an die Konzessionsverträge ihrer Gebietskörperschaft herankommen, wozu sie unter Unständen noch Akteneinsichtsrecht beantragen müssen. Dies gilt vor allem dann, wenn Landräte und Fraktionsvorsitzende in den Kreis der Beiräte mit einbezogen werden können, was dann unter Umständen die anderen Fraktionsmitglieder noch nicht einmal wissen.

In der Regel werden dann von den Konmunen noch die Wirtschaftsprüfer zu Gutachtern beauftragt, die ebenfalls gute Verbindungen zu den Versorgungsunternehmen pflegen können ( Vergl. Meine Bemerkungen zu Punkt 1 ).

Wie sollen bei soviel Filz dann noch die Änderungen in den Konzessionsverträgen durohgesetzt werden, die zu energiesparenden Maßnahmen führen könnten ( z. B. Aufbau einer eigenen kommunalen Energieversorgung, unbeschränktes Einspeisen von örtlich erzeugtem Strom ) ?

Möglich ist dies meines Erachtens nur durch eine öffentliche Diskussion des Energieproblems im allgemeinen ( Notwendigkeit des Ausstiegs aus der Kernenergie ) und im besonderen unter Hinzuziehung von örtlichen Gegebenheiten ( Komnunalisierung, Betonung der Eigenverantwortlichkeit in den Ortsteilen, z. B. durch Bau von Heizblockwerken und Energieboxen )

Die Gelsenwasser AG , die neben dem Wasser- auch das Gasgeschäft betreibt, soll bei den Beiräten den Vorläufer gespielt haben. Sie hat eine regelrechte " Beirätepolitik " betrieben. So konnte man an den in den Geschäftsberichten neu aufgeführten Beiratsmitgliedern der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften erkennen, inwieweit der Gelsenwasserkonzern seine weitere Expansion betreiben wollte. Bei dieser Gelegenheit sei noch einmal an die entsprechende Fassage im Gesellschaftsvertrag der z. Zt. in Auflösung befindlichen Wasserverbund OWL GmbH verwiesen ( Vergl. DOKUMENT 4 ).

Diesen Bemerkungen ist eine Aufstellung der Aufsichtsrats- und Beiratsbesetzuagen aus den mir vorliegenden Geschäftsberichten der VEW, RWE ( 1985 ), Preussenelektra AG ( 1984 ),NWK ( 1984 ) und ds Gelsenwasserkonzerns ( 1985 ) beigefügt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der früheren NWK dürften ( zumindest zum Teil ) in den Beirat der Preussenelektra übernommen worden sein ( Vergl. DOKUMENT 7 und DOKOMKNT 5. beide a.a.O.)

Es ist im übrigen zu empfehlen, eine Übersicht der Aufsichts- und Beiratsmitglieder aller Versorgungsunternehmen in NRW aufzulisten. Der letzte SPD- Bundesparteitag (1986) in Nürnberg hat nämlich beschlossen, die gleichlautenden Anträge des SPD- Unterbezirks Höxter- Warburg und des SPD-Bezirks Ostwestfalen- Lippe zur Auflösung bzw. Abschaffung dar Beiräte an die SPD- Bundestagsfraktion, die SPD- Landtagsfraktionen und die Bundes-SGK zu überweisen mit der Maßgabe, dass in den binnen eines Jahres vorzulegenden Berichten zu diesem Problem dezidiert Stellung genommen wird . ( Vergl. Parteitagsprotokoll , Seite 336 ) Ausserdem liegt derselbe Antrag auch dem nächsten Landesparteitag vor.

Bekanntlieh haben sich auch schon verschiedene Gremien der nordrhein-westfälischen Landespartei mit diesem Problem befaßt. Daher wäre es wünschenswert, daß das Landesbürro eine Übersicht über die bisherigen Beratungen in den folgenden SPD- Landesgremien vorlegt :

1. Gelsenwasser- Kommission des AfA- Landesvorstandes,
2. AfA- Landesvorstand,
3. SPD- Landesausschuß,
4. SPD- Landesvorstand ,
5. Landes- SGK.

3. Verhalten der Hauptverwaltungsbeamten bei der Vorlage ihrer Nebentätigkeiten

Viele Ratsmitglieder und Kreistagsabgeordnete wissen gar nicht, in welchen Aufsichts- und Beiräten ihre Hauptverwaltungsbeamten ihren Sitz haben. Diese weigern sich nämlich, eine Aufstellung ihrer Nebentätigkeitea und Nebeneinnahmen dem Kreistags bzw. Rat, der ihr Dienstvorgesetzter iat, vorzulegen.

So glaubt zum Beispiel dr Höxteraner Oberkreisdirektor , es genüge, wenn er diese Aufstellung dem Landrat zuleitet, der seinerseits durch Unterschrift seine Kenntnisnahme bestätigt.

Bereits 1979 hat das Gemeindeprüfungsamt des Regierungsbezirks Detmold diese Verfahrensweise beanstandet und dl« Beanstandung 1982 bei der nächsten überörtlichen Prüfung dea Kreises wiederholt.

Später müssen dann die rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Regierungspräsidenten und den Oberkreisdirektoren größere Wellen geschlagen haben. Der Höxteraner Oberkreisdirektor steht nämlich auf dem Standpunkt, seiner Vorlagepflicht , die auch nach Auskunft des Innenministers rechtens sein soll, solang« nicht nachzukommen, solange andere Hauptverwaltungsbeamten angeblieh ihre Nebentätigkeiten auch nicht den kommunalen Parlamenten vorlegen. Es wurde u. a. auch erklärt, die Hanptverwaltungsbeamten hätten sich abgesprochen, ihre Nebeneinkünfte nur den Parlamentsvorsitzenden ( Landräte bzw. Oberbürgermeistern ) vorzulegen. Diese sollen dann übereingekommen sein, sie den kommunalen Parlamenten einfach nicht vorzulegen.

Da die Mehrheitsfraktionen ( im Kreis Höxter ist es die CDD- Fraktion ) ihren Landrat und ihren OKD decken, geschieht nichts auf diesem Gebiet. Neuerdings werden im Kreis Höxter auch die Prüfungsberichte der überörtlichen Prüfung vom OKD an die Rechnungsprüfungsausschußmitglieder nicht mehr ausgehändigt. Die Aushändigung soll erst dann erfolgen, wenn alle Prüfungsvermerke ausgeräumt sind.

4. Sonstige organisatorische Probleme in der Versorgungswirtschaft

a) Beiratsähnliche Aufsichtsratsfunktion der Hauptverwaltungsbeamten

Wenn Versorgungsunternehmen vollständig privatisiert sind ( z. B. Preußenelektra AG ) , befinden sich oft Politiker oder Beamte in den Aufsichtsräten der Energieversorgungsunternehmen, um hier die öffentlichen Interessen wahrzunehmen. ( z. B. der hessische Finanzminister in Aufsichtsrat der Preußenelektra AG ). Da die Gebietskörperschaft an dem Versorgungsunternehmen keine Anteile mehr besitzt und deshalb kein Vertreter an der Hauptversammlung teilnehmen kann, ist keine Kontrolle durch die Mandatsträger mehr möglich. Das Aufsichtsratsmitglied ist dann auch nicht verpflichtet, Weisungen auszuführen und Informationen zu geben.

Wegen der fast gleichen Problematik im Innenverhältnia der Gebietskörperschaft wie beim Beiratsmitglied kann man hier von einem beiratsähnlichen Aufsichtsratsmitglied sprechen. Diese beiratsähnlichen Aufsichtsratmitglieder entstehen ebenfalls bei Zentralisierungsmaßnahmen, die so reibungslos vonstatten gehen.

b) Die Vereinigungen Kommunaler Aktionäre

Diese Vereinigungen sind wohl gebildet worden, um das Verhalten der Kommunen in gemischt- wirtschaftlichen Versorgungsunternehmen aufeinander abzustimmen, wobei vor allem das öffentliche Versorgungsinteresse gewahrt werden müßte.

Leider wird diese Einrichtung aber auch dazu genutzt, um sich gegenseitig die Aufsichtsrats- und Vorstandssitze zuzuschanzen, ohne daß unbedingt die fachliche Kompetenz den Ausschlag gibt.

Dies ist vor allem dann möglich, wenn ein Mitglied ( meist der Hauptverwaltungsbeamte ) im Aufsichts- bzw. Beirat als Vertreter in der Hauptversammlung und auch noch als Vertreter in dieser Vereinigung Kommunaler Aktionäre sitzt. Diese Verfilzung soll bei RWE so stark sein, daß man sich ( vielleicht auch gegen bestehendes Recht, etwas, das ich nicht beurteilen kann ) selbst die Satzung so zusammenzimmert, daß man Außenstehende ( z. B. Ratsmitglieder , Kreistagsabgeordnete ) als Mitglieder verhindern kann.

c) Indirekte Beteiligung der Gebietskörperschaften an regionalen Versorgungsunternehmen

Sehr oft sind die Beteiligungsrechte ( Aktien , GmbH-Anteile ) der Gebietskörperschaften an regionalen Versorgunpsunternehinen im Eigentum von rechtlich selbständigen Eigengesellschaften. Sie unterliegen hier meist der Verfügungsgewalt des Aufsichtsrats dieser Gesellschaft. Die Angelegenheit wird noch komplizierter, wenn Beteiligungsgesellschaften ( meist als Eigengesellschaften ) aus betriebswirtschaftlicher bzw. steuerlicher Sicht dazwischen geschaltet werden. Wenn dann noch aus aktienrechtlichen Gründen diese Aktien in eine regionale kommunale Beteiligungsgesellschaft gegeben werden ( z. B. Kommunale Energie- Beteiligungsgesellschaft mbH, Dortmund, die ca. 34 % von VEW besitzt ), dann können nur noch betriebswirtschaftliche Fachleute die Verschachtelungen überblicken.

Der Einfluss der Mandatsträger wird mit zunehmender Verschachtelung immer geringer . Sie erfahren , wenn überhaupt, erst dann etwas von vorgesehenen Veränderungen, wenn die ganze Angelegenheit schon so festgezerrt ist, dass es kein Zurück mehr geben kann.

Inwieweit hier überhaupt die Kompetenzen, z. B. für Konzessions- bzw. Stromlieferungsverträge usw. von den Mandatsträgern durchschaut werden können, kann ich nicht verstehen, zumal Form und Inhalt dieser Verträge schon kompliziert genug sind.